Sonari-Chor Berlin e.V.

 

Satzung

in der Fassung vom 01.02.2018

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein, der Mitglied im Chorverband Berlin e.V. und damit im Deutschen Chorverband e.V. ist, führt den Namen Sonari-Chor Berlin mit dem Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

2. Die Schreibweise des Chornamens zu Werbezwecken (Konzertplakate, Ankündigungen von Auftritten, CD-Cover, Werbematerialien u.v.a.m.) ist sonari.chor.berlin.
Andere Schreibweisen und Wortzusammensetzungen sind nicht zulässig.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Vereinsmittel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, in denen sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vorbereitet.

3. Der Verein ist selbstlos tätig sowie politisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Zur Erfüllung des Vereinszwecks gehört der Einsatz musikalischer Darbietung als Beitrag zum Kulturangebot und zur Verständigung unter den Völkern.


5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Inhaber von satzungsgemäßen Vereinsämtern und Projektmanager nach § 10 Abs. 5 sind in der Regel ehrenamtlich tätig, tatsächliche Auslagen können erstattet werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Tätigkeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG für Vorstandsmitglieder oder Projektmanager beschließen. Vertragsinhalte und –bedingungen obliegen dem Vorstand. Der Vorstand ist insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

 

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

1.Der Verein besteht
a) Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Das aufzunehmende Mitglied erkennt die Satzung an, die ihm zusammen mit dem Aufnahmeantrags- Formular auszuhändigen ist. Für jugendliche Mitglieder wird der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt, der seinerseits entsprechend mit Wirkung für das in Aussicht genommene Mitglied die Satzung des Vereins anerkennt.

 

3. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.

   

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch freiwilligen Austritt (Abs. 2),
b. durch Tod (Abs. 3),
c. durch Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 4),
d. durch Ausschluss (Abs. 5),
e. bei juristischen Personen durch Auflösung (Abs. 6).

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausgeschiedene Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft.

4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit einem Beitrag in Höhe von mindestens 6 Monaten rückständig ist. Die Streichung aus der Mitgliederliste wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn
a. das Mitglied gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes verstößt,

b. bei vereinsschädigendem Verhalten,

c. beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten,

d. Verursachung erheblicher Zwistigkeiten mit anderen Vereinsmitgliedern,

e. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes,

f. wenn ein Mitglied rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist oder wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist, die zugleich das Ansehen des Vereins schädigt.

6. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit Auflösung.

 

§ 5 Ausschlussverfahren

1. Über den Ausschluss nach § 4 Abs. 1 d./ § 4 Abs. 5 entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied der Widerspruch zu. Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand eingelegt werden.
Dem Vorstand obliegt die endgültige Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.

2. Weitere vereinsinterne Rechtsmittel gegen den Ausschluss sind nicht gegeben. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen einen Minderjährigen, ist sämtlicher beiderseitiger Schriftwechsel von bzw. mit dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu führen.

3. Die Mitgliedschaft ruht während der Dauer des Ausschlussverfahrens und solange ein Mitglied gegen den Verein oder seine Organe wegen des Ausschlusses Klage führt. Der Widerspruch iSd Abs. 5 gegen den Beschluss auf Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

2. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Nur zwingende Gründe dürfen einer Teilnahme entgegenstehen. Singende Mitglieder, die an mehr als 30 v.H. der Chorproben für Konzerte und andere öffentliche Auftritte nicht teilgenommen haben, werden vor ihrer Teilnahme an Konzerten und öffentlichen Auftritten durch den Chorleiter einer persönlichen Prüfung unterzogen, in der festzustellen ist, ob das aufzuführende Repertoire beherrscht wird.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu Beginn einer von ihm zu wählenden Fälligkeit zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) Der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin für die Mitgliederversammlung wird acht Wochen vor deren Beginn den Mitgliedern bekannt gemacht. Alle Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt erfolgen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet sein.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Ordentliche oder Außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Satzungsänderungen müssen mindestens mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handaufheben. Die Wahlen nach Abs. 6, Buchstabe d) und e) erfolgen jedoch durch geheime Abstimmung. Andere Abstimmungen können geheim durchgeführt werden, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Stimmenthaltungen zählen nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen ist.

5. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies beantragt. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

6. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung mit der Ausnahme § 13 Abs. 3,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Rechnungsprüfer und – je nach Aufforderung – der Projektmanager,
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Präsidenten,
e) Wahl von zwei Vizepräsidenten,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern für die Dauer von zwei Jahren,
g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters,
k) Entscheidung über eingereichte Anträge

§ 9 Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.

1. Dem Vorstand gehören an:
a) der Präsident,
b) zwei Vizepräsidenten

Die Vorstandsmitglieder geben sich eine Geschäftsordnung, in der ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten geregelt werden. Bei Abwesenheit des Präsidenten nimmt ein Vizepräsident die Vertretung des Vereins nach innen und nach außen wahr. Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

Der Vorstand ist berechtigt, die zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlichen Arbeiten ganz oder teilweise im gegenseitigen Einvernehmen auf singende oder fördernde Mitglieder zu übertragen.

2. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Grundsätze über die Geschäftsführung zur Verwirklichung des Vereinszwecks und zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung legt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss fest. Innerhalb dieses Rahmens arbeitet jedes Vorstandsmitglied selbständig und ist alleinvertretungsberechtigt.

Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ihr Votum abgegeben haben. Über die Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

5. Zur Bewältigung der Chorarbeit kann der Vorstand Projektmanager beauftragen, die ein jeweiliges Projekt in Absprache mit dem Vorstand verantwortlich organisieren und leiten. Sie berichten an den Vorstand. - Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Singende Gemeinschaft

1. Die singende Gemeinschaft umfasst die singenden Mitglieder. Singende Mitglieder sind männliche Vereinsmitglieder, die auf Grund ihrer besonderen gesanglichen Fähigkeiten in den Kreis der singenden Gemeinschaft aufgenommen wurden. Es besteht kein Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Aufnahme in die singende Gemeinschaft. Vereinsmitglieder, die nicht im Kreis der singenden Gemeinschaft sind, sind nichtsingende Mitglieder, die die Bestrebungen des Chores unterstützen.

2. Die singenden Mitglieder und der Chorleiter entscheiden – unbeschadet § 8 der Satzung – allein über die Angelegenheiten, die ausschließlich § 2 Abs. 2 der Satzung betreffen, insbesondere über den Probenumfang, die Literaturausrichtung und die Art und den Inhalt von Konzerten.

3. Über die Teilnahme an Chorproben eines Bewerbers um Aufnahme in die singende Gemeinschaft entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter. Über die Aufnahme in die singende Gemeinschaft, die frühestens nach sechsmaliger möglichst ununterbrochener Chor-Probenteilnahme erfolgen kann, entscheidet die singende Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit. Zuvor ist der Bewerber durch den Chorleiter und in Anwesenheit aller an diesem Tag anwesenden Stimmführer auf seine musikalische Eignung zu prüfen. Chorleiter und Stimmführer geben dem Vorstand danach eine Empfehlung ab. Fällt diese positiv aus, stellt der Vorstand das Votum zur Abstimmung durch die anwesende singende Gemeinschaft. Fällt die Empfehlung negativ aus, muss sie klarstellen, ob der Bewerber überhaupt nicht oder zur Zeit noch nicht für geeignet gehalten wird. Dies ist dem Bewerber mitzuteilen.

4. Die Mitglieder der singenden Gemeinschaft und der Chorleiter entscheiden allein über den Ausschluss eines singenden Mitgliedes aus der singenden Gemeinschaft, wenn dies von einem Drittel der singenden Mitglieder gefordert wird.

Zur Abstimmung über den Ausschluss aus der singenden Gemeinschaft sind alle singenden Mitglieder durch den Vorstand zu laden.

Die Abstimmung über den Ausschluss von der Mitwirkung bei der singenden Gemeinschaft erfolgt durch die Mitglieder der singenden Gemeinschaft. Stimmen mindestens 50 % der Mitglieder der singenden Gemeinschaft sowie die Stimme des Chorleiters für einen Ausschluss, ist das betroffene singende Mitglied nicht mehr Mitglied im Kreis der singenden Gemeinschaft. Der Ausschluss von der Mitwirkung in der singenden Gemeinschaft kann befristet oder unbefristet erfolgen. <s>
</s>Das Ergebnis der Abstimmung ist dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.

Das betroffene singende Mitglied kann gegen den Ausschluss aus der singenden Gemeinschaft innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe den Vorstand anrufen. Dieser entscheidet abschließend über den Ausschluss des betroffenen singenden Mitgliedes aus der singenden Gemeinschaft.

Die Mitgliedschaft im Verein bleibt hiervon unberührt. Das nicht mehr der singenden Gemeinschaft angehörende Mitglied bleibt Mitglied im Verein als nichtsingendes Mitglied. Eine Wiederaufnahme in die singende Gemeinschaft ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 möglich.

 

§ 11 Musikalische Leitung des Chores

1. Der Verein wird vom Vorstand geführt. Dieser beruft eine befähigte Person mit Zustimmung der aufgenommenen singenden Mitglieder zum Chorleiter und Dirigenten des Chores. Dasselbe gilt für einen Vizedirigenten, der zusätzlich und nur mit Einverständnis des Chorleiters berufen werden kann. Die Zustimmung muss jeweils mehr als die Hälfte aller singenden Mitglieder betragen. Der Zustimmung der einzelnen singenden Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich eingeholt werden. Dabei hat er sicherzustellen, dass jedes singende Mitglied die Aufforderung zur Stimmabgabe erhält und eine angemessene Frist von wenigstens drei Wochen für die Rücksendung bzw. Abgabe eingeräumt bekommt. Dem Vorstand bekannt gewordene Hinderungsgründe zur Fristeinhaltung wie z.B. Urlaubsabwesenheit sind bei der Fristsetzung zu berücksichtigen. Nicht eingehaltene Fristen zur Rücksendung oder Abgabe der Erklärung gelten als Nein-Stimmen.

2. Der Leistungsumfang des Chorleiters und des Vizedirigenten sowie deren Honorierung werden in einem schriftlichen Vertrag festgelegt, den der Vorstand mit ihnen abschließt.

3. Auch die Entlassung des Dirigenten oder des Vizedirigenten bedarf der Zustimmung der singenden Mitglieder mit derselben Quote wie bei der Berufung. Im übrigen gelten auch hier die Sätze 5 bis 8 von Abs. 1.

4. Die Auswahl der Teilnehmer und Besetzung bei Konzerten obliegt allein dem Chorleiter im Rahmen seiner künstlerisch-musikalischen Freiheit.

§ 12 Die Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer haben zweimal im Geschäftsjahr Bücher und Schriften auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Sie sind berechtigt, außerordentliche Prüfungen vorzunehmen.

2. Scheidet ein Rechnungsprüfer während der Amtszeit aus, tritt an dessen Stelle der Stellvertreter, der bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

 

§ 13 Das Geschäftsjahr, Schriftform, Eintragung Vereinsregister

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Schriftlich im Sinne dieser Satzung umfasst auch die Abgabe der Erklärung per Email an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Email-Adresse. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand unaufgefordert eine Änderung der Erreichbarkeit per Email oder eine Änderung der Email-Adresse mitzuteilen.

3. Für Satzungsänderungen auf Grund von amtlichen Beanstandungen (z.B. Vereinsregister, Finanzamt) ist der Vorstand zuständig, um eine Eintragung zu erreichen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Chorverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 
 

Madjid Shams-DolatabadiJürgen SchierBernd-Uve Grunwald
PräsidentVizepräsident            Vizepräsident

 

 


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